1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend
„Einkaufsbedingungen“ genannt) gelten für den gegenwärtigen und
alle folgenden Verträge mit Lieferanten der finova Feinschneidtechnik GmbH. Die finova Feinschneidtechnik GmbH
wird nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Es geltend ausschließlich diese Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Sie sind Bestandteil des Vertrages, von Bestellungen und von Nachträgen.
Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der
Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestimmungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme und auch die Bezahlung von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dar. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Einhaltung unseres Code of Conduct, welcher auf unserer Homepage www.finova-gmbh.de veröffentlicht ist, setzen wir bei
allen Geschäftsvorgängen voraus.
2. Verträge, Nachträge, Rechnung, Preise
2.1 Verträge müssen schriftlich abgefasst sein, um verbindlich zu sein. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
2.2 Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der
Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Jeder Vertrag ist (einschließlich Nachträgen) mit einer. Rechnung abzurechnen. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend
zu nummerieren. Rechnungen ohne besondere Bezeichnung gelten als Schlussrechnungen.
2.4 In der Rechnung und allen sonstigen vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendeten Unterlagen
sind unter Einhaltung der
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften aufzunehmen: der Preis, die
auftraggebende Stelle, Tag und Geschäftszeichen des Vertrages,
die Vertragsnummer, die vom Finanzamt erteilte Steuernummer
oder die USt-Id-Nummer des Auftragnehmers, der Versandort, die Empfangsstelle, die Bestellpositionsnummer in aufsteigender
Reihenfolge und die Materialnummer. Bereits die Liefer-/bzw. Leistungspapiere, die der Empfangsstelle auszuhändigen sind,
müssen die Vertragsnummer und die Bestellpositionsnummer aufsteigender Reihenfolge enthalten. Die Rechnung darf nicht gemeinsam mit den Lieferpapieren übergeben werden. Fehlen die
geforderten Angaben ganz oder teilweise, so hat der Auftraggeber
hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und
Bezahlung nicht zu vertreten.
2.5 Der im Vertrag angegebene Preis ist ein Festpreis und
schließt Nachforderungen aus. Er schließt alles ein, was der
Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungs-/Lieferungspflicht zu
bewirken hat. Der Festpreis enthält nicht die gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuer des Auftragnehmers. Die Vergütung der
Umsatzsteuer setzt voraus, dass der Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist,
die Steuer gesondert zu erheben, und dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
2.6 Zusätze und/oder Änderungen der Lieferungen/Leistungen werden vom Auftraggeber nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche vorherige
Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
3. Ausführung der Leistung, Beistellungen
3.1 Der Auftraggeber darf sich innerhalb der üblichen Geschäftsoder
Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der
Lieferung/Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind ihm die zur
Unterrichtung erforderlichen Unterlagen, die die Vertragsausführung
betreffen, zur Einsicht vorzulegen. Geheimhaltungsinteressen der
Vertragsparteien sind zu berücksichtigen und werden ggf. in einer
gesonderten Vereinbarung (Geheimhaltungsvereinbarung) fixiert
(siehe Punkt 11).
3.2 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der
Lieferung/Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen, die der Auftraggeber nicht unbillig verweigern darf.
3.3 Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen/Leistungen, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Lieferungen/Leistungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit daran ein
nachvollziehbares Interesse besteht, der Auftragnehmer zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung
zumutbar ist.
3.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Produkte,
Vormaterialien, Anlagen/-teile und Betriebsmittel REACH-, RoHskonform
und frei von Conflict Minerals und Radioaktivität sind. Dies
gilt auch für Auftragnehmer außerhalb der EU. Dieses ist bei der
Erstbelieferung durch den Auftragnehmer unaufgefordert schriftlich
zu bescheinigen und in regelmäßigen Abständen durch geeignete Nachweise zu bestätigen. Lieferanten, die diese Bedingungen nicht
erfüllen, werden umgehend gesperrt.
3.6 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er für seine
Lieferung/Leistung die geltenden gesetzlichen und behördlichen
Schutzvorschriften einhält.
3.7 Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass seine
Lieferung/Leistung der EU-Altautorichtlinie
2000/53/EG-Inhaltstoffe in Zukaufteilen entspricht.
3.8 Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind
unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.
Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet
werden und unterliegen ebenfalls den Geheimhaltungsinteressen
des Auftraggebers.
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vervielfältigt und nicht für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind auf Verlangen, spätestens jedoch nach Auftragsabwicklung, zurückzugeben. An allen überlassenen Unterlagen behält sich der Auftraggeber sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
4.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen, sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache und entsprechend des internationalen Einheitssystems SI abgefasst. Der Auftraggeber ist berechtigt, Unterlagen für Schulungen und Instandhaltung sowie nach Vereinbarung auch für weitergehende Zwecke zu vervielfältigen und zu verwenden.
4.3 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte, die zur Nutzung der Lieferung/Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster erforderlich sind.
4.4 Der Auftraggeber hat die unbeschränkte Befugnis, Instandhaltung der Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
4.5 Wenn im Vertrag oder in den Vergabeunterlagen Auftraggeber- und Auftragnehmer- Zeichnungsnummern oder Auftraggeber- und Auftragnehmer-Sachnummern gleichzeitig genannt werden, sind nur die Auftraggeber-Nummern verbindlich.
5. Zahlung, Skonto
5.1 Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers.
5.2 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage unter Abzug von 3% Skonto oder 30 Tage netto.
5.3 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Schlussrechnung im Sinne von Ziffer 2.3 und 2.4 bei der im Vertrag angegebenen Stelle, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Vertragsleistung gegen Empfangsbestätigung bzw. deren Abnahme / Inbetriebnahme.
5.4 Bei vereinbarten Abschlagszahlungen beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Eingangs einer prüffähigen Abschlagsrechnung, jedoch nicht vor Stellung einer vereinbarten Sicherheit (Bankbürgschaft o. ä.).
5.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Auftraggeber ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank oder das Kreditinstitut maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
5.6 Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Fristen und Termine der Lieferung/Leistung
6.1 Die im Vertrag festgelegte Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
6.2 Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Auftraggeber ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Auftragswertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag zu verlangen, insgesamt maximal 5% des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
6.3 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch den Auftraggeber behindert sieht.
6.4 Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt kann der Auftraggeber die Lieferung/Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Auftragnehmer verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen
6.5 Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar.
6.6 Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
6.7 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber seine Lieferung/Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
7. Erfüllungsort, Transport, Verpackung, Zoll
7.1 Erfüllungsort ist der Ort der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle des Auftraggebers.
7.2 Die Kosten für Transport und Verpackung sind, wenn nicht anders vereinbart, im Festpreis enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die Verpackungsmaterialien von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen oder werden die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückgesendet.
7.3 Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so gilt die jeweils aktuelle Fassung. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP Incoterms® 2020 an dem in den Vertragsunterlagen angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
7.4 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers eine Transportversicherung abschließen.
8. Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
8.1 Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle des Auftraggebers zu dessen aktuellen Öffnungszeiten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Lieferung/Leistung gesondert vereinbart ist. Eine Güteprüfung oder technische Abnahme ersetzt die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht.
8.2 Der Auftraggeber prüft die Lieferung/Leistung bei Wareneingang auf offensichtliche und sichtbare Mängel, Mengenabweichungen, Identitätsabweichungen und Transportschäden. Dem Mangel steht die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleich. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit der Übergabe der Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
8.4 Falls eine Verwiegung erforderlich ist, muss dies auf geeichten Waagen erfolgen.
8.5 Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf den Auftraggeber findet auch in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. der Abnahme statt.
8.6 Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut an der Empfangsstelle gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abgenommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegenständen hat der Auftragnehmer erneut auf seine Kosten und Gefahr an die Empfangsstelle des Auftraggebers zu liefern.
8.7 Der Eigentumsübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit Lieferung und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung an den Auftragnehmer ermächtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts.
9. Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers, Freistellung, Versicherung
9.1 Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
9.1.1 Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. als gesehen gekennzeichnet hat.
9.1.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.1.3 Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer von derartigen Mängelansprüchen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich Mitteilung machen.
9.1.4 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten verwerten, z.B. durch Verkauf oder Verschrottung.
9.1.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere vereinbart wird, oder sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.
9.1.6 Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
9.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen und oder ähnlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit die Ursache für diese Ansprüche in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.4 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen, über die Dauer der Vertragsbeziehung hinaus zu unterhalten und auf Verlangen des Auftraggebers zu Einsichtnahme vorzulegen.
10. Datenspeicherung
Die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten wird der Auftraggeber – soweit nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig – speichern und verarbeiten. Der Auftragnehmer stimmt dem ausdrücklich zu.
11. Geheimhaltung
Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Geheimhaltungs-vereinbarung zu unterzeichnen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Vorgänge, von denen er bei der Durchführung seiner Lieferung/Leistung Kenntnis erlangt, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
Der Auftragnehmer darf Auskünfte über technische Einzelheiten der Lieferung/Leistung, (Teil-) Auftragswerte oder (Teil-) Preise nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen an Außenstehende geben. Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen zu erteilten Aufträgen sind nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erlaubt. Dies gilt auch für die Mitteilung von gerundeten oder Zirka-Werten und für Prozentvergleichszahlen mit vorangegangenen Aufträgen.
12. Schutzrechte
Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern des Auftraggebers verpflichtet, den Auftraggeber von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers der anspruchsbegründenden Umstände. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
13. Qualität
13.1 Qualitätssicherungssystem
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten – Mindestanforderung ist eine Zertifizierung nach ISO 9001 für alle Vormaterialien und die Qualität beeinflussenden Betriebsmittel und Hilfsstoffe.
Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Auftragnehmer sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Materialien oder Produkte frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und dies dem Auftraggeber schriftlich versichern. Der Auftragnehmer hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und gemäß den geltenden Normen zu archivieren und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
13.2 Energiemanagement / Arbeitssicherheitsmanagement / betrieblicher Umweltschutz
Der Auftragnehmer garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltgesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Der Auftragnehmer betreibt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess bei der Produktqualität, beim Einsatz von Ressourcen und Energie und der Arbeitssicherheit bei sich und seinen Auftragnehmern.
Die Energieeffizienz wird beim Angebot von Materialien, Produkten oder Dienstleistungen mit bewertet.
Für Aufträge, bei denen der Auftragnehmer etwas vor Ort beim Auftraggeber ausführt und nicht für reine Zulieferungen gilt:
1) der Auftragnehmer sichert zu, dass die notwendigen GBUs erstellt worden sind und gepflegt werden.
2) der Auftragnehmer sichert zu, dass er dem Auftraggeber in diese nach Aufforderung Einsicht gewährt.
14. Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
14.1 Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
14.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
14.3 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
14.4 Dem Auftraggeber stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ungekürzt zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
14.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten.
15. Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund
Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform
16.1 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Ort, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen, ungeachtet des Sitzes der abrufenden Stelle. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.
16.2 Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet ausdrücklich keine Anwendung.
16.3 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Textform.
16.4 Verbindlich ist jeweils nur der deutsche Vertragstext. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, sind sämtliche Unterlagen in Deutsch zu erstellen und sämtliche Erklärungen in deutscher Sprache abzugeben.
17. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung von unbeabsichtigten Regelungslücken.